Di, 21.05.2019 - So, 21.05.2023
STRABS und STREBS

(1) Kompensation durch Straßenausbaupauschalen
(2) Härtefallkommission
(3) Erlass von Beiträgen zur Ersterschließung von Altstraßen
(4) Kritik an unserer STREBS-Initiative
(5) Freie Hand für Städte und Gemeinden bei STREBS

 

(1) Abschaffung der Straßenausbaubeiträge

Auf Initiative der FREIEN WÄHLER unterstützt der Freistaat die bayerischen Städte und Gemeinden nach dem Wegfall der Straßenausbaubeiträge über Straßenausbaupauschalen in 2019 mit insgesamt 100 Millionen Euro und ab 2020 mit jährlich insgesamt 150 Millionen Euro.

Im Vergleich dazu hatten die bayerischen Gemeinden entsprechend ihren eigenen Angaben im Rahmen von Abfragen des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration in den Jahren 2010 bis 2017 tatsächlich Beiträge von durchschnittlich jährlich rund 62 Millionen Euro erhoben. Es gibt folglich jetzt deutlich höhere staatliche Unterstützungsleistungen!

Die Straßenausbaupauschalen sollen im Rahmen des Finanzausgleichsänderungsgesetzes 2019 also als eine neue staatliche Unterstützung der Gemeinden bei künftigen Straßenausbaumaßnahmen eingeführt werden.

In 2019 werden bereits 35 Millionen Euro an Gemeinden verteilt, die eine Satzung erlassen und Straßenausbaubeiträge über einen längeren Zeitraum hinweg als Finanzierungsquelle genutzt haben.

Ab dem Jahr 2020 sollen die Straßenausbaupauschalen auf 85 Millionen Euro aufgestockt und ab dann allen Gemeinden gewährt werden.Als Verteilungskriterien für die Straßenausbaupauschalen werden die Siedlungsflächen zugrunde gelegt.

In den Jahren 2019 bis 2021 werden zudem mit abschmelzenden Anteilen die in den Jahren 2008 bis 2017 durchschnittlich vereinnahmten Straßenausbaubeiträge berücksichtigt.

Straßenpauschalen als fester Einnahmefaktor für Städte und Gemeinden: Mit den Straßenausbaupauschalen wurde nach intensiver Abwägung aller Alternativen und unter Beteiligung des Bayerischen Gemeindetags sowie des Bayerischen Städtetags, die bestmögliche Lösung zur Unterstützung der bayerischen Städte und Gemeinden bei künftigen Straßenausbaumaßnahmen umgesetzt. Die Ausreichung der Mittel als Pauschale stellt eine verwaltungseinfache Lösung ohne komplizierte Antrags- und Prüfungsverfahren dar.

Das Bayerische Finanzausgleichsgesetz und die Bayerische Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz soll demgemäß geändert werden. Der entsprechende Gesetzesentwurf wird im Mai 2019 im bayerischen Landtag abschließend beraten. 


Unser Gesetzesentwurf im Bayerischen Landtag: 

Finanzausgleichsänderungsgesetz 2019 (Drs. 18/345)

 

(2) Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Härtefallkommission

Auf Initiative der FREIEN WÄHLER stehen 50 Mio. Euro zur Verfügung

Bürgerinnen und Bürger, die im Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2017 Straßenausbaubeiträge bezahlt haben und dadurch eine Härte im Sinne eines neu einzuführenden Art. 19 a KAG erfahren haben, können einen Antrag auf teilweise Erstattung der Beiträge stellen. Die Entscheidung darüber trifft die (Härtefall-) Kommission. Auf Initiative der FREIEN WÄHLER stehen dafür 50 Mio. Euro zur Verfügung.

Im neuen Art. 19 a KAG soll mit Bezug auf die Härtefallkommission folgendes geregelt werden:

Über Leistungen aus dem Härtefallfonds wird auf Antrag durch eine unabhängige und an fachliche Weisungen nicht gebundene Kommission entschieden. Anträge können vom 1. Juli 2019 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 gestellt werden.

Antragsbefugt sind natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen des Privatrechts,

  • gegen die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durch Bescheid, Vergleich oder Vereinbarung im Zeitraum vom Januar 2014 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 Straßenausbaubeiträge, entsprechende Vorauszahlungen oder eine entsprechende Ablöse in Höhe von mindestens 2 000 Euro festgesetzt wurden, soweit die Beiträge nicht erlassen oder anderweitig erstattet worden sind, und
  • wer bei Antragstellung Eigentümer oder beitragspflichtig dinglich Nutzungs-berechtigter des Grundstücks ist, auf das die Belastung zurückgeht, und
  • wer im Jahr der Festsetzung der Belastung über ein zu versteuerndes Einkommen von nicht mehr als 100 000 Euro, bei Zusammenveranlagung von Ehegatten oder Lebenspartnern von nicht mehr als 200 000 Euro verfügte
  • Eine ausgleichsfähige Härte liegt vor, soweit die Belastung dem Betroffenen unter Berücksichtigung insbesondere systemischer Härten, der zeitlichen Nähe der Bekanntgabe des Beitragsbescheids zum Stichtag des Art. 19 Abs. 7 Satz 1, der Einkommensverhältnisse und der Höhe des Beitrags nicht zugemutet werden kann.

Dieser Gesetzesentwurf wird im Mai 2019 im bayerischen Landtag abschließend beraten. Sofern er in dieser Form beschlossen wird, werden wir gerne weitere Informationen zur konkreten Antragsstellung auf dieser Seite veröffentlichen bzw. zu den entsprechenden Informationen beim Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration weiterleiten.


Unser Antrag im Bayerischen Landtag:

Änderung des Kommunalabgabengesetzes
Härteausgleich Straßenausbaubeitrag (Drs 18/1552)

 

(3) Erlass von Beiträgen zur Ersterschließung von Altstraßen

Unklarheiten und Rechtsunsicherheiten bei Altstraßen werden aufgrund der Initiative der FREIE WÄHLER Landtagsfraktion endgültig beseitigt:

Die Regelung des Art. 13 Abs. 6 Kommunalabgabengesetz (KAG) wird um die Möglichkeit erweitert, Beiträge, die im angegebenen Zeitraum 01.01.2018 bis 31.03.2021 erhoben wurden, bis zu mehr als einem Drittel des zu erhebenden oder bereits erhobenen Betrages zu erlassen.

Ab sofort gilt: Städte, Märkte und Gemeinden können ihren Bürgern bis zu hundert Prozent des zu erhebenden oder bereits erhobenen Beitrags für die Ersterschließung erlassen! Ziel dieser neuen Regelung ist, den Kommunen die Last der Verantwortung in Bezug auf die Fertigstellung sogenannter Altstraßen zu nehmen und damit einen größtmöglichen Gestaltungsspielraum zu geben.

Das heißt konkret: Mit dieser Gesetzesänderung ist gewährleistet, dass die Kommunen in ihrer Entscheidung frei sind, ob sie die Altanlagen vor dem Stichtag am 31. März 2021 noch fertigstellen und abrechnen oder nicht.

Die Gesetzesänderung ermöglicht den Gemeinden, für diese Altanlagen Beiträge, die im Zeitraum 1. Januar 2018 bis 31. März 2021 entstehen oder entstanden sind, nach eigenem Ermessen teilweise oder vollständig zu erlassen. Die Regelung knüpft damit an die bisherige Regelung an, die bereits für ab dem 1. April 2012 entstandene Beiträge für Altanlagen einen Erlass von bis zu einem Drittel vorsieht.

 Ab 1. April 2021 können die Gemeinden die Kosten dann nicht mehr auf die Anlieger umlegen, wenn es sich um eine sogenannte Altanlage handelt, d.h. der Beginn der erstmaligen technischen Herstellung der Straße mindestens 25 Jahre zurückliegt.

Mit der gesetzlichen Klärung haben die Gemeinden bei der Abrechnung von Altanlagen, die sie jetzt noch technisch fertigstellen, mehr Handlungsmöglichkeiten als bisher, denn sie können bis 1. April 2021 noch technische Straßenbaumaßnahmen durchführen und die Erschließung bis zu hundert Prozent abrechnen oder auch ganz erlassen.


Unser Antrag im Bayerischen Landtag: 

Änderung des Kommunalabgabengesetzes - Erlass von Beiträgen bei Altstraßen (Drs. 18/1478)

 

(4) Kritik an unserer Initiative stellen wir uns:

Unsere STREBS-Initiative wurde von Seiten des Bayerischen Städtetages und des Bayerischen Gemeindestages stark kritisiert und mit Forderungen nach Ausgleichszahlungen unterlegt.

Dies ist in Anbetracht der Entwicklungen nicht nachvollziehbar, zumal solche Forderungen seitens der kommunalen Spitzenverbände erst jetzt im Nachhinein zu Tage treten. Denn der Ursprung der Problematik, dass Straßen über Jahrzehnte hinweg nicht fertig ersterschlossen wurden, hat nichts mit der Abschaffung der Straßenausbaubeiträge zu tun. Hier müssen wir streng unterscheiden!

Fakt ist: Eigentlich müsste der Freistaat gar keine Ausgleichszahlung leisten. Dennoch ist im Koalitionsvertrag ein erheblicher Betrag vorgesehen: Bereits ab 2020 stehen 150 Mio. Euro für alle Kommunen als zweckgebundene Pauschalen zur Verfügung, wodurch auch die fiktive Ersterschließung abgegolten wird.


Unser Antrag im Bayerischen Landtag: 

Änderung des Kommunalabgabengesetzes - Erlass von Beiträgen bei Altstraßen (Drs. 18/1478)

 

(5) Freie Hand für Städte und Gemeinden

Mit der neuen Regelung haben die bayerischen Städte und Gemeinden bei der STREBS völlig freie Hand, ob und in welchem Umfang sie die Ersterschließungsbeiträge abrechnen, die im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. März 2021 entstanden sind oder entstehen.

Zur Gegenfinanzierung können die Städte und Gemeinden ohnehin auf die im Koalitionsvertrag verankerten zweckgebundenen Pauschalen zurückgreifen, die die Staatsregierung den Kommunen jährlich bereitstellt. Denn bereits während der Koalitionsverhandlungen hatten sich die FREIEN WÄHLER wiederholt dafür stark gemacht, die bayerischen Kommunen von der Verpflichtung zu befreien, ihre Bürger mit Ersterschließungsbeiträgen für alte Straßen zu belasten.


Unser Antrag im Bayerischen Landtag: 

Änderung des Kommunalabgabengesetzes - Erlass von Beiträgen bei Altstraßen (Drs. 18/1478)