27.06.2019
Strabs/Härtefallfonds: Ab 1. Juli können Sie Anträge stellen! Was Sie zur Strabs-Entschädigung wissen müssen

München. Am Montag, 1. Juli, ist es soweit! Betroffene Bürger aus Bayern, die in den letzten Jahren übertrieben hohe Straßenausbaubeiträge ableisten mussten, können ihre Härtefälle einreichen. Die Härtefallanträge können vom 1. Juli 2019 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 gestellt werden.

Zum 1. Januar 2018 wurden die Straßenausbaubeiträge (Strabs) dank FREIE WÄHLER abgeschafft. Auf Initiative der FREIEN WÄHLER müssen Haus- und Grundbesitzer in Bayern nicht mehr für die Sanierung oder den Ausbau von innerörtlichen Straßen aufkommen. Doch vor 2018 wurden Bürger vereinzelt übertrieben hart in den Kommunen zur Kasse gebeten. Nach Druck in der Koalition durch die FREIEN WÄHLER können von Strabs-Kosten gebeutelte Bürger jetzt entschädigt werden.

Die Staatsregierung hat einen Härtefallfonds eingerichtet. Ein Topf von 50 Millionen Euro soll besonders hart Betroffene entschädigen. Dabei geht es um Straßenausbaubeiträge im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017.
Alles was Sie dazu wissen müssen, wo Sie den Antrag stellen können und wer darüber entscheidet, haben wir für Sie zusammengestellt. 

>>>Hier kann ab dem 1. Juli 2019 ein Antrag gestellt werden<<< 

 


Härtefallkommission: Fragen und Antworten 

 

Wann kann ich einen Antrag stellen?

  • Anträge können vom 1. Juli 2019 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 gestellt werden.
     

Wer kann einen Antrag stellen?

  • Einen Antrag können natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen des Privatrechts stellen, gegen die ein Bescheid, ein Vergleich oder eine Vereinbarung im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 ergangen ist, woraus sich eine Zahlungspflicht von mindestens 2 000 Euro ergibt.
  • Einen Antrag kann stellen, wer bei Antragstellung Eigentümer oder beitragspflichtig dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstücks ist, auf das die Belastung zurückgeht.
  • Einen Antrag kann stellen, wer im Jahr der Festsetzung über ein zu versteuerndes Einkommen von nicht mehr als 100.000 Euro, bei Zusammenveranlagung von Ehegatten oder Lebenspartnern von nicht mehr als 200.000 Euro verfügte.

 
Wann genau liegt eine "Härte" vor?

  • Eine ausgleichsfähige Härte liegt vor, wenn die Belastung dem Betroffenen unter Berücksichtigung insbesondere systemischer Härten, der zeitlichen Nähe der Bekanntgabe des Beitragsbescheids zum Stichtag des Art. 19 Abs. 7 Satz 1, der Einkommensverhältnisse und der Höhe des Beitrags nicht zugemutet werden kann. 
     

Wer entscheidet, ob mein Antrag berechtigt ist und ich Geld erhalte?

  • Über Leistungen aus dem Härtefallfonds wird auf Antrag durch eine unabhängige und an fachliche Weisungen nicht gebundene Kommission entschieden. 


Was kann bzw. muss ich jetzt tun?

  • Es muss ein Antrag im Zeitraum 1. Juli 2019 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 gestellt werden.
  • Ab dem 1. Juli 2019 besteht die Möglichkeit den Antrag in Papierform oder online, ohne zusätzlichen Papierversand, zu stellen.

Wo kann ich den Antrag stellen?

Was muss alles in den Antrag? 

  • Kopie des Beitragsbescheids bzw. der Beitragsbescheide der Kommune oder ggf. eine Kopie der Vereinbarung über die Beitragsablöse,
  • Kopie des Steuerbescheids für das Jahr des Bescheiderlasses und wahlweise der beiden dem Bescheiderlass vorausgehenden Jahre,
  • Nachweis über das Eigentum oder ggf. sonstige dingliche Nutzungsrechte bezüglich des Grundstücks, für das die Beiträge bezahlt wurden,
  • für Unternehmen: ggf. Nachweise über die Gesellschaftsform und Beteiligungsverhältnisse.
     

 Was passiert mit dem Antrag?

  • Nach Ablauf der Antragsfrist, also ab dem 1. Januar 2020, entscheidet die Härtefallkommission über die Verteilung der 50 Millionen Euro. Es wird bei jedem Antrag geprüft, ob eben eine Härte vorliegt.
     

 Wann habe ich keine Antragsberechtigung?

  • Keine Berechtigung besteht, wenn der Beitrag von der Kommune erlassen oder erstattet wurde. 
  • Wenn der Antragsteller eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts ist, bei denen der Staat einen überwiegenden Einfluss hat.


Wie ist der Härtefallausgleich rechtlich geregelt? 

  • Die Rechtsgrundlage für die Gewährung eines Härteausgleichs ist im Art. 19a Kommunalabgabengesetz geregelt. 
    Weitere Regelungen finden sich in der Verordnung zum Härteausgleich Straßenausbaubeitrag.
  • Achtung! Die Gewährung eines Härteausgleichs stellt eine freiwillige Leistung des Freistaats Bayern dar. Es besteht kein Anspruch.
     

Betrifft der Härtefallfonds auch Straßenerschließungsmaßnahmen (Strebs)?

  • Nein. Ein Härteausgleich erfolgt nur im Bereich der Straßenausbaubeiträge (Beiträge für Verbesserung oder Erneuerung von Straßen). Beiträge für Straßenerschließungsmaßnahmen (erstmalige Erschließung) können nicht ausgeglichen werden.

(Informationen bezugnehmend u.a. auf STMI Bayern)

 

Das sagen die FREIEN WÄHLER Bayern zum Erfolg beim Thema Strabs: Der Kampf hat sich gelohnt! "Mit dem Härtefallfonds ist ein langer, harter Kampf der FREIEN WÄHLER für die geschröpften Hausbesitzer nun erfolgreich"

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