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04.03.2021
Transparenzregister darf kein Bürokratiemonster zu Lasten gemeinnütziger Vereine sein!

Hold: Bund muss Ehrenamt von unnötigen Hürden befreien
 
In diesen Tagen erhalten auch gemeinnützige Vereine Gebührenbescheide für die zwangsweise Auflistung im bundesweiten Transparenzregister. »Die jährliche Gebühr von 4,80 € führt zu einem grotesken Bürokratieaufwand, der vor allem ehrenamtlich geführten Vereinen nicht zuzumuten ist!«, warnt Alexander Hold, Vizepräsident des Bayerischen Landtags aus Kempten.

Daher hat die FREIE WÄHLER-Landtagsfraktion heute gemeinsam mit ihrem Koalitionspartner die Staatsregierung in einem Dringlichkeitsantrag aufgefordert, sich auf Bundesebene dafür einzusetzen, bei steuerbegünstigten Körperschaften auf eine Gebührenerhebung für die Führung des Transparenzregisters gänzlich zu verzichten.

Dazu der Allgäuer Abgeordnete Hold (FREIE WÄHLER), der nach Beschwerden mehreren Allgäuer Vereinen seine Unterstützung zugesagt hatte: »Das Transparenzregister ist zwar eine auf EU-Recht basierende Verpflichtung im Kampf gegen Geldwäsche, in seiner Auswirkung auf vorwiegend ehrenamtlich geführte Vereine aber ein kaum erträgliches Bürokratiemonster! Die Gebührenerhebung bei gemeinnützigen Vereinen für die Führung des Registers ist für den Bund nach Abzug des Verwaltungsaufwandes eine zu vernachlässigende Größe. Auch wenn der Datenabgleich mit dem Vereinsregister automatisch erfolgt, sind für die betroffenen Vereine die Gebührenbescheide doch ein unnötiger Aufwand und allein schon deshalb ein großes Ärgernis. Und das alles wegen 4,80 € pro Jahr!«

Zwar stehe es seit vergangenem Jahr zumindest gemeinnützigen Vereinen offen, eine Befreiung von der Gebührenpflicht zu beantragen – doch das macht es nicht besser, so Hold. Denn der jeweilige Verein müsse beim Bundesanzeiger Verlag GmbH einen aktuellen Vereinsregisterauszug, eine Ausweiskopie der beantragenden Vorstandsmitglieder und den Nachweis der Gemeinnützigkeit des Vereins durch den Freistellungsbescheid des Finanzamtes vorlegen. Zudem sei der Antrag nicht nachträglich möglich.

Zudem stehe die Streichung der bislang geltenden Mitteilungsfiktion in § 20 Absatz 2 GwG im Raum. Dadurch entstünde für die Vereine, aber auch für Unternehmen zukünftig die Verpflichtung, die in § 19 Absatz 1 GwG geforderten Angaben der registerführenden Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister positiv mitzuteilen. Diese Pflicht würde neben die bereits existierenden Eintragungs- bzw. Meldepflichten in das Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Unternehmensregister treten. Es käme also zukünftig zu notwendigen Mehrfachmeldungen durch die Meldepflichtigen an verschiedene Register. Jeder Vorstands- oder Adresswechsel müsste dann aktiv zur Aktualisierung der Daten ans Transparenzregister gemeldet werden.
Hold weiter: »Auch das halte ich für bürokratischen Unsinn. Der Bund muss die Gebührenpflicht der gemeinnützigen Vereine schleunigst korrigieren. Es reicht nicht, in Sonntagsreden dauernd die Belastung des Ehrenamts mit zunehmender Bürokratie zu beklagen. Man muss auch im Kleinen etwas dagegen tun!«